Der seit Jahren diskutierte Neubau des Universitätsklinikums Wiener Neustadt nimmt eine entscheidende Hürde. Ende Juni soll die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für eines der größten Gesundheitsprojekte Niederösterreichs eingereicht werden. Läuft das Verfahren ohne größere Verzögerungen, könnte 2027 der Baubeginn für das neue Großspital erfolgen. Das Projekt ist zentraler Bestandteil des Gesundheitsplans 2040+ des Landes und soll die Versorgung in der Thermenregion langfristig neu ordnen.
Finanziell ist der Neubau zu einem Milliardenprojekt angewachsen. Als der niederösterreichische Landtag 2019 grünes Licht gab, wurden die Kosten noch auf rund 500 Millionen Euro geschätzt. Inzwischen kalkuliert das Land mit knapp 1,5 Milliarden Euro. Finanz- und Gesundheitslandesrat Anton Kasser (ÖVP) machte bei einem Pressetermin deutlich, dass diese Summe nicht weiter steigen dürfe; Ziel sei es vielmehr, unter dem vorgegebenen Budgetrahmen zu bleiben. Zusätzliche Ausstattungswünsche, so Kasser, seien nicht vorgesehen – „kein Schnickschnack“.
Inhaltlich ist der Neubau eng mit einer tiefgreifenden Strukturreform in der Thermenregion verknüpft. Der Gesundheitsplan 2040+ setzt auf stärkere Spezialisierung und standortübergreifende Zusammenarbeit statt auf die bisherige Logik einzelner Häuser. So wurden etwa einzelne Fachrichtungen zwischen den Kliniken verschoben, um Kompetenzen zu bündeln. Bereits umgesetzt ist ein gemeinsames onkologisches Versorgungskonzept der Häuser Baden und Wiener Neustadt, das als Musterbeispiel für die neue regionale Ausrichtung gilt.
Die onkologische Abteilung unter der Leitung von Birgit Grünberger arbeitet seit Jahresbeginn standortübergreifend als ein gemeinsames Team. Tägliche Besprechungen zu aktuellen Fällen und ein „Tumorboard“ sollen die Behandlung von Krebspatientinnen und -patienten koordinieren. Nach Angaben der Landesgesundheitsagentur sind alle Klinikstandorte in ein Tumornetzwerk eingebunden, das eine wohnortnahe, zugleich hochspezialisierte onkologische Versorgung ermöglichen soll. Vorständin Elisabeth Bräutigam und Landesrat Kasser betonen, dass damit der Schritt von der Einzelklinik hin zu regional organisierten Versorgungsstrukturen vollzogen werde – mit dem künftigen Universitätsklinikum Wiener Neustadt als zentralem Baustein.

Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.
Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.
Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.
Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.