
Die FIT GROUP AG, ein wachstumsorientiertes Unternehmen mit Fokus auf den Vertrieb hochwertiger Nahrungsergänzungs- und Health-Produkte, hat die Einzelheiten für ihren geplanten Börsengang festgelegt. Das Unternehmen mit Sitz in Schüttorf, Deutschland, gab am 11. März 2026 die konkreten Konditionen für den Schritt an die Börse bekannt.
Das Angebot umfasst 190.000 neue, auf den Namen lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von je 0,08 Euro. Diese Aktien gewähren eine volle Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2025. Der festgelegte Angebotspreis beträgt 10,55 Euro je Aktie, was das Unternehmen mit rund 15 Millionen Euro bewertet. Die Mindestzeichnung pro Anleger wurde auf zehn Aktien festgesetzt.
Der Zeichnungszeitraum für den Börsengang erstreckt sich vom 12. März bis zum 27. März 2026. Interessierte Investoren können an dem Angebot durch Übersendung eines Zeichnungsscheins an die FIT GROUP teilnehmen, wobei Anfragen über die Plattform https://platform.nuways-ag.com/ipo/fitgroup-ag gestellt werden können. Das Angebot besteht aus einem öffentlichen Angebot in Deutschland sowie einer Privatplatzierung in bestimmten Jurisdiktionen außerhalb Deutschlands und der Vereinigten Staaten.
Nach Abschluss des Angebots und der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister plant die FIT GROUP AG die Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr an der Wiener Börse, konkret im Marktsegment "direct market plus" des Vienna MTF. Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre und soll das Grundkapital um bis zu 15.200 Euro auf bis zu 128.920 Euro erhöhen.

Die weitreichende Sonntagsöffnung in vielen Urlaubsorten Mecklenburg-Vorpommerns steht vor einem grundlegenden Neustart. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat die seit 2025 geltende Bäderregelung für unwirksam erklärt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Landesverordnung den verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsschutz überdehnt, weil sie zu vielen Geschäften an zu vielen Sonntagen die Öffnung erlaubt. Damit folgte das Gericht der Klage der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, die eine Aushöhlung des arbeitsfreien Sonntags moniert hatte.
Die gekippte Regelung sollte Händlern in den touristischen Orten des Nordostens ähnliche Wettbewerbsbedingungen sichern wie im benachbarten Schleswig-Holstein, mit dem Mecklenburg-Vorpommern um Feriengäste konkurriert. Sie ermöglichte Ladenöffnungen in 84 als touristisch definierten Orten an einem großen Teil der Sonn- und Feiertage im Jahr. Aus Sicht des Gerichts ging der Ausnahmetatbestand damit zu weit: Wenn Geschäfte an zwei von drei Sonntagen sowie zusätzlich an mehreren Feiertagen öffnen dürfen, liege faktisch keine begrenzte Ausnahme mehr vor, sondern eine weitgehende Aufweichung des grundsätzlichen Verkaufsverbots.
Gewerkschaften begrüßten den Richterspruch als Stärkung des Arbeitnehmerschutzes. Verdi hatte argumentiert, dass Beschäftigten im Handel bei einer so weitgehenden Sonntagsöffnung zu wenig Zeit für Familienleben und Erholung bleibe. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund Nord kritisierte die bisherige Bäderregelung als Motor für zusätzliche Sonntagsarbeit und als Instrument, das bewährte Schutzmechanismen unterlaufe und soziale Ungleichheiten verschärfe. Kirchen spielten in der öffentlichen Debatte im stark säkular geprägten Bundesland eine deutlich geringere Rolle.
Unternehmerverbände und Vertreter der Tourismuswirtschaft hingegen warnen vor Verunsicherung. Gerade in klassischen Feriendestinationen, in denen der Einzelhandel stark auf saisonale Gästeumsätze angewiesen ist, galt die Sonntagsöffnung als wichtiger Baustein des Geschäftsmodells. Für die betroffenen Orte ändert sich kurzfristig dennoch wenig: Bis zur Rechtskraft des Urteils dürfen die Geschäfte vorerst weiter nach den bisherigen Vorgaben öffnen. Die Landesregierung in Schwerin will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüft nach eigenen Angaben eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – und damit die Chance, die Reichweite künftiger Ausnahmen vom Sonntagsschutz neu auszuloten.