Neuralgische Verkehrsachse lahmgelegt: München empfiehlt weiträumige Umfahrung des Kiesselbach-Tunnels

10.06.2026


Autofahrer im Münchner Südwesten müssen sich im Sommer auf erhebliche Einschränkungen einstellen. Der Luise-Kiesselbach-Tunnel, eine der wichtigsten Achsen zwischen den Autobahnen A95 und A96, wird im Juli für einen Monat in einer Fahrtrichtung gesperrt. Wie das Baureferat der Landeshauptstadt mitteilte, ist die Tunnelröhre in Fahrtrichtung Nord vom 1. Juli bis einschließlich 2. August nicht befahrbar. Die Sperre trifft damit genau jenen Abschnitt, über den der Verkehr von der A95 aus Garmisch-Partenkirchen oder Starnberg Richtung Innenstadt läuft – ein Bereich, der an Ausflugswochenenden schon unter Normalbedingungen stark ausgelastet ist.

Auslöser der nun anstehenden Arbeiten ist ein Lastwagenbrand vom 17. April 2024. Bei dem Feuer wurden Tunneldecke und technische Infrastruktur erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die Stadt hatte die Röhre damals nach provisorischen Reparaturen und mit einer Tempo-40-Begrenzung zwar binnen rund 20 Stunden wieder für den Verkehr geöffnet. Nun folgt die eigentliche Sanierung: Beschädigte Bereiche der Decke werden instand gesetzt, gleichzeitig erneuert die Stadt zentrale Sicherheitssysteme wie Lüftung, Brandmeldeanlage, Funktechnik, Beleuchtung und Löschwasserleitungen.

Um die Auswirkungen auf den Verkehr abzufedern, richtet die Stadt Umleitungen ein, insbesondere über die Garmischer Straße. Ergänzend sollen Ampelschaltungen angepasst und Ausweichstrecken im Stadtgebiet optimiert werden. Gleichwohl rechnen die Behörden mit deutlichen Behinderungen und empfehlen, den Münchner Südwesten während der Bauzeit möglichst großräumig zu umfahren oder auf Bus und Bahn umzusteigen. Rettungs- und andere Einsatzfahrzeuge sollen den Tunnel in Fahrtrichtung Nord trotz der Arbeiten weiter nutzen können.

Die Sperrung trifft eine neuralgische Stelle im Netz der Landeshauptstadt und fällt in eine Phase, in der viele Ausflügler aus dem Umland und von den Autobahnen A95 und A96 in die Stadt fahren. Wie stark sich der Engpass tatsächlich auf die Stausituation auswirkt, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Pendler und Freizeitverkehr der Empfehlung der Stadt folgen und auf alternative Routen oder den öffentlichen Nahverkehr ausweichen.

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Datenschutzverfahren gegen Deutsche Wohnen endet mit deutlich reduzierter Strafe

12.06.2026


Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.

Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.